14. Jan 2014 | Allgemein, Schönheitsreparaturen
Dübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter muss die Dübellöcher nicht beseitigen und auch keinen Schadensersatz hierfür leisten. Sogar in Fliesen müssen Dübellöcher hingenommen werden, wenn der Vermieter Einrichtungsgegenstände in Küche...