Mieterhöhung – Staffelmiete

Neben der Möglichkeit, die Miete entsprechend der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB zu erhöhen, können Mieter und Vermieter untereinander auch eine Staffelmiete vereinbaren.

Die Staffelmiete richtet sich nach § 557a BGB. Bei einer Staffelmiete wird im Vorhinein „Umfang und Zeitpunkt der Mieterhöhung bestimmt“ (Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Auflage, § 535 Rn. 75). Die Schriftform ist gemäß § 550 BGB zu beachten. Dabei ist der genaue Betrag zu bezeichnen, um den die Miete erhöht werden soll und die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Ist der Zeitraum zwischen den Staffeln kürzer, führt das zur Unwirksamkeit der gesamten Staffelmietvereinbarung.

Wenn eine Staffelmiete vereinbart ist, sind eine Mieterhöhungen z.B zur Anpassung an die ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB oder wegen einer Modernisierung nach § 559 BGB ausgeschlossen.

Veränderungen der Betriebskosten finden jedoch weiterhin Berücksichtigung. Erhöhte Betriebskosten sind daher vom Mieter zu zahlen. Die Staffelmiete kann sowohl für ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit, also auch für ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. Die Miete erhöht sich automatisch entsprechend der Vereinbarung. Eine Handlung oder Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter ist nicht erforderlich.

Ist die Staffelmiete nur für eine bestimmte Zeit vereinbart und ist dieser Zeitraum abgelaufen, verbleibt die Höhe der Miete auf dem zuletzt vereinbarten Stand, bis entweder eine erneute Staffelmiete vereinbart wird oder der Vermieter von anderen Mieterhöhungmöglichkeiten – die dann wieder zulässig sind – Gebrauch macht.

Die Staffelmiete selbst kann nicht gekündigt werden. Lediglich der Mietvertrag insgesamt ist kündbar. Jedoch kann die ordentliche Kündigung bis zu 4 Jahre seit Abschluss der Staffelmiete ausgeschlossen werden.

Für die Staffelmiete spricht, dass der Mieter die Erhöhung der Miete einkalkulieren kann und keine unerwarteten Kosten befürchten muss.

Jedoch wird der Vermieter im Zeitraum der Staffelmiete kaum Modernisierungsarbeiten vornehmen, da er diese dem Mieter nicht entgegenhalten kann. Weiterhin kann eine langjährige Bindung an den Mietvertrag entstehen.