Mieterhöhung

Eine Erhöhung der Nettokaltmiete durch den Vermieter ist gemäß § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig.

Der Vermieter muss die Mieterhöhung begründen. Hierbei kann er entweder auf einen Mietspiegel oder eine Mietdatenbank Bezug nehmen, ein Sachverständigengutachten vorlegen oder drei Vergleichswohnungen benennen.

In Potsdam liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, mit dem sich die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmen lässt. Hier finden Sie Hinweise, wie Sie eine erste Prüfung der Mieterhöhung nach Mietspiegel selbst vornehmen können.

Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen mindestens 15 Monate liegen. Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren maximal um 20 % steigen – in einigen Städten sogar nur um 15 % (hierzu gehört Potsdam bisher leider nicht).

Eine Mieterhöhung ist auch nach Modernisierung möglich. Der Vermieter darf gemäß § 559 BGB 11 % der für die Modernisierung der Wohnung aufgewendeten Kosten auf die Jahresmiete umlegen.

Zur Erhöhung der Bruttomiete bzw Erhöhung der Inklusivmiete finden Sie hier Informationen.

Bei einer Erhöhung der Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten spricht man nicht von Mieterhöhung.