Wie viele Katzen sind zu viel?
Insbesondere bei Schäden an der Mietwohnung und der Inanspruchnahme einer Privathaftpflichtversicherung durch den Mieter stellt sich diese Frage.
In einem vom OLG Saarbrücken zu entscheidenden Fall hielt eine in Vollzeit arbeitende Mieterin 3 Katzen in ihrer Mietwohnung. Die Haustierhaltung selbst war in der Mietwohnung bei Einhaltung der „Anzahl und Größe der Tiere“ und nach „allgemein üblichen Vorstellungen“ erlaubt. Durch die Tierhaltung entstanden jedoch Schäden an der Mietwohnung, insbesondere durch Urin auf dem Boden, in einem Zimmer, dass mit Möbelstücken zugestellt wurde. Eine Kontrolle des Bodens durch die Mieterin war damit erschwert. Die Mieterin hatte jedoch eine Privathaftpflichtversicherung, die auch Schäden durch Haustiere umfasste. Hingegen übernahm die Privathaftpflichtversicherung keine Schäden, die durch „übermäßige Beanspruchung“ entstanden sind.
Eine übermäßige Beanspruchung liegt vor, „wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadenrisiko führt, wie etwa beim Halten zahlreicher Haustiere“. Die Beurteilung erfordert jedoch stets die Berücksichtigung des Einzelfalles. Die Festlegung lediglich einer maximalen Anzahl der Tiere reicht damit nicht aus. Zur Beurteilung der übermäßigen Beanspruchung ist „eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie etwaiger weiterer Beteiligter, welche insbes. Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, berücksichtigt“, erforderlich.
Die in diesem Fall gehaltenen drei Katzen in einer Drei-Zimmer-Dachgeschoßwohnung ging nach Ansicht des Gerichts über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und stellte damit eine übermäßige Beanspruchung da. Denn eine Beaufsichtigung der Katzen war über mehrere Stunden nicht möglich. Auch die Kontrolle des mit Möbeln zugestellten Zimmers, auf Schäden konnte nicht erfolgen. „Eine solche Tierhaltung, welche die Mietwohnung einem hohen Risiko der Verursachung erheblicher Schäden durch die weitgehend unbeaufsichtigten Tiere aussetzte, ist als übermäßige Beanspruchung i.S. der Bedingungen anzusehen.“ Die Privathaftpflichtversicherung versagte die Regulierung des Schadens, so dass der entstandene Schaden durch die Mieterin selbst ersetzt werden musste. Auf einen möglichen Vorsatz kam es dabei nicht an.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 9. 9. 2013 – 5 W 72/13