Mietminderung nach Wohnungsbrand kann auch dann vorgenommen werden, wenn der Mieter selbst den Brand leicht fahrlässig verursacht hat.

Zunächst stellt sich jedoch die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss.
Nach Ansicht des BGH hat der Mieter das Recht vom Vermieter die Beseitigung des entstandenen Schadens zu verlangen, falls eine entsprechende Versicherung den Schaden deckt. In diesem Fall lag eine Wohngebäudeversicherung vor, die nach Anteilen auf die jeweiligen Mieter umgelegt wurde. Trägt jedoch der Mieter anteilig die Lasten der Wohngebäudeversicherung, kann er auch dementsprechend bei einem Schadensfall Nutzen aus der Versicherung ziehen. Denn die Versicherung, die zwar durch den Vermieter abgeschlossen wurde, aber durch den Mieter getragen wird, kann in einem Schadensfall keinen Rückgriff auf den Mieter nehmen. Der Mieter ist so zu behandeln, als hätte er selbst die Versicherung abgeschlossen, wenn der Vermieter auf diese Versicherung zurückgreift.
Die direkte Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter ist in einem solchen Fall kaum zu erwarten, teilweise kann sogar eine Verpflichtung des Vermieters bestehen, die Versicherung einzuschalten oder Schadensersatz gegenüber den Mieter auszuschließen.
Tritt also die Versicherung im Schadensfall für die Leistung ein, kann der Mieter sogar vom Vermieter das Beseitigen des Schadens verlangen und falls die Beseitigung nicht vorgenommen wird, die Miete entsprechend mindern. Denn der Vermieter hat nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietwohnung zu erhalten. Der durch den Mieter leicht fahrlässig verursachte Brand steht dem nicht entgegen, da die bestehende Wohngebäudeversicherung, die vom Mieter anteilig getragen wird, verpflichtet ist für den Schaden einzutreten. Daher ist der Vermieter wiederum verpflichtet, die Leistung der Versicherung in Anspruch zu nehmen, zur Behebung des Schadens.
Ob dem jedoch eine mögliche Erhöhung der Versicherungssumme bei einer Schadensbegleichung entgegensteht, wurde vom BGH nicht entschieden.
BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13