Parabolantennen dienen oft dazu, muttersprachliche Programme zu empfangen. Grundsätzlich hat der Mieter ein Informationsrecht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Hs. 2 GG. Das Informationsrecht des Mieters steht jedoch dem Eigentumsrecht des Vermieters nach § 14 Absatz 1 Satz 1 GG entgegen. Diese beiden Rechte sind dann gegeneinander abzuwägen, wenn ein ausländischer Mieter die Genehmigung für das Anbringen einer Parabolantenne vom Vermieter verlangt, dieser sich jedoch weigert. Hingegen kommt es bei dieser Abwägung bezüglich dem Informationsrecht des Mieters „nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über den Kabelanschluss zu empfangenden Sender an“. Das Informationsrecht kann damit „auch von nur wenigen Sendern gewährleistet“ werden.
Bei der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass fremdsprachige Fernsehprogramme ebenso „im Internet allgemein zugänglich sind“. Ob diese Programme kostenpflichtig sind, ist dabei unbeachtlich. „Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze“. Wie dieser Zugang erreicht wird, also ob kostenpflichtig oder nicht, ist nicht Inhalt des Grundrechtes, so dass der Mieter auf einen kostenfreien Empfang kein Recht hat.
Erst wenn nach Abwägung der wiederstreitenden Interessen des Mieters und des Vermieters dem Interesse des Mieters Vorrang zu gewähren ist, hat der Mieter einen Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne durch den Vermieter. Also nach Abwägung im Einzelfall.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VIII ZR 268/12