Der Vermieter kann – in den meisten Fällen – nicht verhindern, dass der Freund/ die Freundin mit einzieht.

Der Vermieter muss dem Mieter die Erlaubnis erteilen, dass der/die nichteheliche Lebenspartner/Lebenspartnerin die Wohnung ebenfalls nutzen darf. Zum Teil wird auch davon ausgegangen, dass dem Vermieter nur angezeigt werden muss, dass der Lebenspartner einzieht. Sicherer ist es jedoch, um Erlaubnis zu bitten. Der Mieter hat Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Wohnung einem Dritten – hier dem nichtehelichen Lebenspartner – zu überlassen. Hierbei reicht es aus, dass der Mieter sein Privatleben innerhalb der eigenen Wände nach seinen Vorstellungen gestalten will, indem er eine weitere Person bei sich aufnimmt um mit dieser eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu bilden. (BGH NJW 2006, 1200)

Die Erlaubnis kann nur versagt werden, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann  (§ 553 Absatz 1 Satz 2 BGB).


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