Fristlose bzw. ordentliche Kündigung eines psychisch Kranken wegen durch ihn verursachten Wohnungsbränden und Überschwemmungen kann bei Abwägung im Einzelfall erfolgen.
Im hier vorliegenden Fall lagen „Anzeichen von schwerwiegenden Verwahrlosungs- und Vermüllungstendenzen“ vor. Es entstand weiterhin eine „starke Geruchs- und Ungezieferbelästigung“. Auf das Verhalten des psychisch kranken Mieters konnte ein Wohnungsbrand und eine Überschwemmung der Mietwohnung zurückgeführt werden. Aufgrund des Aufenthaltes des Mieters in einer psychischen Einrichtung zur Zeit der Kündigung, konnte jedoch die Frist der ordentlichen Kündigung vom Vermieter abgewartete werden, so dass eine fristlose Kündigung hier nicht erforderlich war. Das benötigte berechtigte „Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses“ für die ordentliche Kündigung konnte hingegen bejaht werden.
„Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn es unzumutbar für ihn ist, den Vertrag noch weiter fortzusetzen, so etwa auch bei schuldlosen Vertragsverletzungen durch den Mieter“, nach § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB. „Als sonstiger Kündigungsgrund im Sinne des § 753 BGB ist anerkannt die Kündigung eines geschäftsunfähigen Mieters, wenn dieser den Hausfrieden erheblich stört, wobei die Zumutbarkeitsgrenze sehr hoch anzusetzen ist“. Eine entsprechende Abwägung, gemessen an § 543 BGB zwischen dem Interesse des Mieters, insbesondere seiner Grundrechte bezüglich des Schutzes der eigenen Mietwohnung, könnte gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Vermieters an seinem Eigentum und der Gefährdung der anderen Mieter durch die hier konkrete Lebens- und Gesundheitsgefahren durch Brände, der Verwahrlosung und Vermüllung der Mietwohnung und den einhergehenden Folgen, sowie der Überschwemmung, Vorrang zu gewähren sein. Das AG Neukölln „folgt der Auffassung, dass im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit psychisch kranken Mietern ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern ist, doch findet diese Toleranz ihre Grenze, wenn das Leben und die Gesundheit der Mitmieter sowie das Eigentum der Vermieter ernsthaft gefährdet oder sogar beeinträchtigt werden“. Die Gefährdung der Mitmieter und des Vermieters wiegt damit schwerer, als der Verlust der Mietwohnung, so dass eine ordentliche Kündigung, in anderen Fallgestaltungen möglicherweise sogar eine fristlose Kündigung möglich war.

AG Neukölln, Urteil vom 26.06.2014 – 7 C 95/14