Winterdienst auch ohne Schnee ist zum Beispiel bei Glatteis erforderlich.
In einem vom KG zu entscheidenden Fall wurde einer Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zuerkannt, da sie auf einem mit Glatteis überzogenen Weg ausrutschte und sich hierdurch Verletzungen zuzog.
Nach § 3 Absatz 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz gehört zum Winterdienst auch die Beseitigung von Eisglätte und Eisbildung. Gemäß § 1 Absatz 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes umfasst der Winterdienst „die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Eisglätte ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder –getretene Schnee entstandene Eisschicht.“

Es bestehen damit „folgende Pflichten:
1. Unverzüglich Schneeräumen, damit möglichst kein Eis entsteht. Kommt es –
2. – dennoch zu Eisbildungen(z.B. durch überfrierende Nässe), ist mit Streumitteln abzustumpfen. Sofern dies keine Wirkung mehr hat (dicke Eisschichten), besteht
3. Pflicht zur Beseitigung des Eises“

Doch auch wenn ein Grundstückseigentümer eine andere Person mit der ihm obliegenden Streupflicht beauftragt, ist er weiterhin zur Überwachung und Kontrolle der beauftragten Person verpflichtet. Diese Überwachung ist in Anbetracht der mit Glatteis verbundenen Gefahren sehr sorgfältig vorzunehmen. Der Grundstückseigentümer kann sich damit nicht ohne weiteres von möglichen Ansprüchen gegen ihn freizeichnen, wenn er andere mit seinen Aufgaben betraut.

Dabei ist jedoch auch eine im Verkehr erforderliche Sorgfalt des Geschädigten zu berücksichtigen. Auch er muss sich den Wetterverhältnissen entsprechend verhalten. Verliert eine Person bei Glatteis den Halt, kann allein aus diesem Umstand hingegen noch nicht der Schluss auf eine Außerachtlassung der Sorgfalt gezogen werden. Auch die Tatsache, dass eine Person trotz Glatteis das Haus verlässt, kann ein Mitverschulden nicht begründen.

Und auch hier können möglicher Ansprüche lediglich im Einzelfall beurteilt werden.

KG, Beschluss vom 23.06.2014 – 8 U 32/14