Mitnahme von Pflanzen vom gemieteten Grundstück ist nur unter eng begrenzten Umständen möglich, selbst wenn die Pflanze vom Mieter selbst gepflanzt wurde.
Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Mieters könnte sich lediglich aus § 823 BGB ergeben, wie in einem vom LG Detmold zu entscheidenden Fall. Dabei pflanzte ein Mieter eine Thuja-Hecke als Sichtschutz auf dem gemieteten Grundstück.
Bei einem Schadensersatzanspruch kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Schädigung an und in wessen Eigentum die beschädigte Sache zu diesem Zeitpunkt stand. Denn mit der Einpflanzung könnte die Thuja-Hecke zu einem „wesentlichen Bestandteil des Grundstücks“ nach §§ 93, 94 Absatz 1 Satz 2 BGB geworden sein und somit in das Eigentum des Vermieters, also Grundstückseigentümers übergegangen sein, nach § 946 BGB. Nur wenn der Mieter beweisen kann, dass die Anpflanzung lediglich „zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden“ wurde und damit als „Scheinbestandteil“ nach § 95 BGB anzusehen ist, ist der Mieter als Eigentümer anzusehen. Die Unterscheidung richtet sich also nach den Willen desjenigen, „der die Verbindung mit dem Grundstück hergestellt hat“, zu dem Zeitpunkt der Verbindung. Was bezweckte also der Mieter mit der Anpflanzung?
Grundsätzlich ist zu vermuten, dass die vom Mieter eingebrachte Sache lediglich zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte. Jedoch ist die Sachlage bei Pflanzen anders. Denn die Pflanze verwächst mit dem Grund und Boden, so dass die Entfernung selbst nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Die Verpflanzung erfordert einen hohen Aufwand und ist wie hier bei einer Thuja-Hecke kaum ohne fachliche Kompetenz zu meistern. Auch das Überleben der Pflanze kann nicht gewährleistet werden. Der Zweck der Anpflanzung ist jedoch anhand des Einzelfalles zu beurteilen. Die weitere Anpflanzung verschiedener Pflanzen kann einen vorübergehenden Zweck dabei entgegenstehen. Doch auch der Zweck des Sichtschutzes, wie in diesem Fall, weist auf einen konkreten Bezug auf das Grundstück hin, so dass das „spätere Entfernen der Hecke“ kaum beabsichtigt war. Danach wurde im Zusammenhang mit dem bezweckten Sichtschutz ein Schadensersatzanspruch des Mieters verneint, da die Thuja-Hecke in das Eigentum des Vermieters übergegangen ist.

LG Detmold, Urteil vom 26.03.2014 – 10 S 218/12