KfZ-Freiheit im Mietvertrag verstößt gegen § 307 Absatz 1 BGB. So entschieden vom LG Münster.
Der Vermieter wollte mittels einer entsprechenden Klausel „das Unterlassen des Haltens, des unmittelbaren Besitzens oder Nutzens eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung“ erreichen. Diese Klausel basierte auf einen städtebaulichen Vertrag des Vermieters mit der Stadt selbst, indem er sich verpflichtete, „das Projekt „Wohnen ohne (eigenes) Auto“ mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen“.
Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Klausel jedoch unwirksam, „da die Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“ benachteiligt werden. Denn die Mieter werden in ihrem „Interesse an der Wiedererlangung ihrer Mobilität und damit ihrer freien Entscheidung über die Anschaffung bzw. Vorhalt und Nutzung eines Fahrzeuges“ beeinträchtigt. Im Gegensatz hierzu ist das Interesse des Vermieters den eigentlichen Zweck der Gartenbausiedlung, also der bewusste Verzicht auf ein Kraftfahrzeug, auch durch anderweitige Möglichkeiten zu erreichen, insbesondere da hier auch keine hinreichenden Ausnahmegenehmigungen bestanden. Die Klausel wird vom Gericht mit einer starren Verbotsklausel, wie das generelle Verbot des Haltens von Tieren, ein vollständiges Rauchverbot in der Mietwohnung oder das generelle Verbot des Anbringens von Parabolantennen verglichen. Auch hier besteht ein Verstoß gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB, so dass die Klausel unwirksam ist.

LG Münster, Beschluss vom 05. Mai 2014 – Az. 03 S 37/14