Alter schützt vor Winterdienst. Das LG Köln entschied bereits 2012 in einem Fall, in welchem ein Mieter, Jahrgang 1931, „gesundheitlich dauerhaft nicht mehr in der Lage“ war, „den Winterdienst zu erfüllen“, im Sinne des Mieters. Im Mietvertrag wurden allen Mietern zunächst die Pflicht zum Winterdienst, also das Freiräumen von Schnee und Eis der Bürgersteige und Hauszugängen und das Streuen bei Glätte, auferlegt. So auch dem älteren Mieter.
Als Dauerschuldverhältnis begründet der Mietvertrag jedoch die „Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der anderen Vertragspartei“. Damit hat der Mieter einen Freistellungsanspruch, wenn er gesundheitlich und körperlich nicht mehr in der Lage ist, den vertraglich festgelegten Winterdienst zu erfüllen. Auch bei einer Abwägung zwischen den Interessen der Vertragsparteien, also der unterschiedlichen Interessen des Mieters und des Vermieters, wäre es eine erhebliche Belastung für den Mieter, müsste er einen Dritten ausfindig machen, der den Winterdienst, den er selbst nicht mehr erfüllen kann, für ihn übernimmt.
In dem zu entscheidenden Fall beauftragte der Vermieter jedoch bereits eine Firma mit der Übernahme verschiedener anderer Reinigungsarbeiten und dem Winterdienst in anderen Bereichen. Die weitere Übernahme des vom Mieter geschuldeten Winterdienstes durch die beauftragte Firma hätte dabei nur einen geringen finanziellen Mehraufwand bedeutet, wobei die Übernahme des Dienstes durch die Firma als höchst wahrscheinlich anzusehen war. Dem Interesse des Mieters war daher Vorrang zu gewähren, so dass der Mieter vom Winterdienst freigestellt wurde.
Die zusätzlichen Kosten können jedoch dem Mieter auferlegt werden bzw. in den Betriebskosten umgelegt werden. Die Umlegung der Kosten steht einer Freistellung des Mieters hingegen nicht entgegen.

LG Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 1 S 52/11