Schadensersatz und fristlose Kündigung bei Untauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung kann unter Umständen zulässig sein. Erforderlich ist jedoch ein entsprechender Mangel der Mietwohnung. In einem vom BGH zu entscheidenden Fall kündigte der Mieter fristlos das bestehende Mietverhältnis wegen Schimmelbildung in seiner Mietwohnung, gemäß § 543 Absatz 1 und 3, § 569 Absatz 1 BGB, nachdem der Vermieter mehrfach aufgefordert wurde, den Schimmel zu beseitigen. Nach dem Vortrag des Mieters, war die Mietwohnung nicht länger bewohnbar und damit untauglich für den vertragsgemäßen Gebrauch. Der Mieter machte weiterhin Schadensersatz, insbesondere Sachverständigenkosten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, sowie eine Mietdifferenz gegenüber dem Vermieter geltend.
„Nach § 536a Absatz 1 BGB kann der Mieter wegen eines Mangels der Mietsache, der bei Vertragsschluss vorhanden ist, später wegen eines Umstands entsteht, den der Vermieter zu vertreten hat, oder mit dessen Beseitigung der Vermieter in Verzug gekommen ist, unbeschadet seiner Rechte aus § 536 BGB Schadensersatz verlangen.“
Der Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Absatz 1 BGB hängt dabei nicht von der Wirksamkeit der Kündigung selbst ab, wenn es sich um Schäden handelt, die auf einem  Mangel der Mietsache und der daraus resultierenden Untauglichkeit der Mietwohnung beruhen. Wenn also, wie in diesem Fall, der Mieter nicht länger in der Lage ist, die Mietwohnung vertragsgemäß zu gebrauchen und er daher gezwungen ist, eine neue und angemessene Mietwohnung anzumieten. Der Schadensersatzanspruch des § 536a Absatz 1 BGB knüpft „vielmehr nur an das sachliche Vorliegen der dort beschriebenen Mängel oder den Verzug mit der Mängelbeseitigung und einen dadurch verursachten Schaden an.“ Erforderlich ist jedoch, dass die vorgetragenen „Mängel und deren Kündigungserheblichkeit“ anhand des Einzelfalles vorliegen.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 – VIII ZR 191/12