Mietpreisbremse – wird der Versuch genannt, den derzeitigen Mietpreisanstieg in Ballungsgebieten auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, das Mietrechtsnovellierungsgesetz, verkürzt MietNovG, behandelt dabei zwei Problemstellungen. Zunächst steigen die Mieten in bestimmten Ballungsgebieten auf ein Niveau, der weit oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Bezahlbarer Wohnraum für Gering- und Durchschnittsverdiener ist damit kaum noch zu finden. Mangels bezahlbaren Wohnraums, werden Personengruppen aus ihren angestammten Wohngebieten verdrängt. Das MietNovG versucht dem entgegen zu wirken, indem unter anderem bei einer Wiedervermietung auf solchen „angespannten Wohnungsmärkten“ lediglich eine Miethöhe von höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässt. Welche Wohnungsmärkte angespannt sind, entscheiden die Länder, wobei das MietNovG Merkmale zur Beurteilung vorgibt. Die Festlegung als angespannter Wohnungsmarkt kann höchsten für die Dauer von 5 Jahren erfolgen.
Die zweite Problemstellung ist die Maklercourtage, also die Kosten des Wohnungsmaklers. Wer den Makler nach dem MietNovG zu bezahlen hat, richtet sich danach, wer den Makler bestellt hat, ihn also beauftragt hat. Der Vermieter kann somit nicht länger die Kosten des Maklers auf den Mieter abwälzen, wenn der Vermieter den Makler selbst beauftragt hat. Falls jedoch der Mieter einen Makler beauftragt, ist auch weiterhin der Mieter verpflichtet, die Kosten der Wohnungsvermittlung zu begleichen.
Im BGB plant der Gesetzesentwurf eine Veränderung der §§ 556d ff BGB. Eine Mietpreisbegrenzung erfolgt jedoch nicht in jedem Fall. Auch hier finden sich Ausnahmen, die Investitionen in den Wohnungsmarkt fördern sollen. Unter anderem soll bei einer erstmaligen Benutzung einer Mietwohnung nach dem 01. Oktober 2014 der Mietpreis nicht auf höchstens 10 % über die ortsübliche Vergleichsmiete beschränkt werden. So auch bei einer erstmaligen Vermietung nach einer „umfassenden Modernisierung“. Wenn also Kosten entstanden sind, die einen Großteil der Kosten ausmachen, die bei einem vergleichbaren Neubau entstanden wären. Wurde eine nach dem MietNovG zu hohe Wohnungsmiete bereits vor dem 01.Oktober 2014 festgesetzt, kann die Miete zwar zukünftig nicht nochmalig oberhalb der 10 % über die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht werden, verbleibt jedoch auf den vertraglich festgelegten Stand. Auch eine Modernisierung vor einer vorgenommenen Wiedervermietung kann sich auf die Wohnungsmiete auswirken und ihn über den 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete ansteigen lassen. Bei einer Staffelmiete wird die ortsübliche Vergleichsmiete bei jeder Mietstaffel separat berechnet. Nicht jedoch bei einer Indexmiete. Hier ist lediglich die Ausgangsmiete gemäß dem Mietvertrag ausschlaggebend.
Will der Mieter gegen die derzeitige Miethöhe vorgehen, muss er dies rügen. Doch hat der Mieter ebenso einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter, wenn er selbst nicht die
Berechnung der Miethöhe nachvollziehen kann und somit nicht beurteilen kann, ob die Miethöhe dem MietNovG entspricht.
Auch das WoVermRG soll geändert werden. Ein Wohnungsvermittlungsvertrag erfordert danach die Schriftform. Der Maklervertrag kann sich bei einem Wohnungssuchenden lediglich auf die vermittelte Wohnung beziehen und setzt einen dementsprechenden Mietvertrag voraus. Wird der Makler vom Vermieter beauftragt, können die entstehenden Kosten nicht vom Mieter verlangt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam und können sogar mit einem Bußgeld belegt werden.
Weitere Entwicklungen bleiben jedoch abzuwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG)