Untervermietung an Touristen ist nicht generell von einer durch den Vermieter erlaubten allgemeinen Untervermietung umfasst. Erfolgt die Untervermietung jedoch unberechtigt, könnte der Vermieter den Mieter abmahnen und sogar kündigen, aufgrund der Zweckentfremdung der Mietwohnung.

Die Untervermietung von Mietwohnungen erfolgt gewöhnlich für einen unbestimmten oder längeren Zeitraum, wie für Monate oder Jahre. Die touristische Nutzung einer Mietwohnung beinhaltet jedoch meist nur die Bewohnung im Zeitraum von Tagen oder Wochen und ist somit nicht mit einer gewöhnlichen Untervermietung vergleichbar. Verlangt der Vermieter im Zusammenhang mit einer Untervermietung eine Postvollmacht gegenüber dem Untermieter, spricht dieses Verlangen ebenso gegen eine touristische Nutzung der Mietwohnung. Denn ein Tourist, der nur für eine kurze Zeit in der Mietwohnung verbleibt, kann die Übermittlung der eintreffenden Post an den Mieter nicht gewährleisten. Auch der Wunsch des Mieters, mögliche Unkosten durch einen Leerstand der Mietwohnung mit der Untervermietung an Touristen zu decken, kann dem nicht entgegenstehen. Denn eine Unkostendeckung kann ebenso durch eine gewöhnliche Untervermietung lediglich eines Zimmers der Mietwohnung erreicht werden.

Wird der Mieter vom Vermieter aufgrund der Untervermietung an Touristen mehrfach ohne Erfolg abgemahnt, könnte es sogar zu einer Kündigung des Mietvertrages kommen. Im vom BGH zu entscheidenden Fall reichte bereits die Veröffentlichung des Angebots der Untervermietung an Touristen durch den Mieter für eine Abmahnung und eine spätere Kündigung aus.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 210/13