Stromdiebstahl kann nicht nur zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Mieters führen, sondern ebenso zu einer fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Absatz 1 Satz 2 BGB. Der hierfür erforderliche wichtige Grund zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter, liegt nach Abwägung des Einzelfalls im Stromdiebstahl. Dem Vermieter könnte dann das Weiterbestehen des Mietverhältnisses mit dem Mieter durch die Pflichtverletzung des Stromdiebstahls nicht zumutbar sein.

„Allgemein wird ein Kündigungsgrund bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu bezahlen“. Also ein Stromdiebstahl vorliegt. Erforderlich ist jedoch, „dass dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft durch diesen Stromdiebstahl ein beträchtlicher Schaden entstanden ist“.

Ist der Schaden jedoch als gering einzustufen, ist nach § 543 Absatz 3 BGB eine vorherige Abmahnung des Mieters erforderlich. Auch eine fristgemäße, also ordentliche Kündigung nach § 573 Absatz 2 Ziffer 1 BGB könnte zu verneinen sein, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Pflichtverletzung handelt. So in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall, in dem ein Mieter 1 bis 2 mal im Monat seinen Kellerraum betrat und durch das Einschalten des Lichtes unberechtigt Strom entnahm. Der entstandene Schaden war hier kaum zu beziffern. Trotz eines vorliegenden Stromdiebstahls, könnte somit, je nach Faktenlage, einer fristlosen, als auch eine fristgemäßen Kündigung entgegengetreten werden.

KG, Urteil vom 18.11.2004 – 8 U 125/04