Prozesslügen können zur fristlosen Kündigung führen.

In einem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall stritten sich Mieter und Vermieter über die Urheberschaft einer Unterschrift unter einer Teilzustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen. Dem Mieter wurde aufgrund des Leugnens seiner Unterschrift unter der Teilzustimmung gekündigt. Auch im nachfolgenden Räumungsprozess behielt der Mieter sein Verhalten bei.

Grundsätzlich kann „eine unredliche Prozessführung durch bewusst wahrheitswidrigen Parteivortrag“ sowohl eine fristlose, also außerordentliche, wie auch eine fristgemäße, also ordentliche Kündigung rechtfertigen. Lügt der Mieter im Prozess, um ein für ihn positives Urteil zu erwirken, verstößt der Mieter gegen seine Rücksichtnahmepflicht, gemäß § 241 Absatz 2 BGB. Dies kann eine Kündigung rechtfertigen. Das Verhalten des Mieters muss jedoch ein „hinreichendes Gewicht“ auf den Prozess besitzen. Es muss also „zumindest ein (Gegen-)Vorbringen des Vermieters betreffen, das für die Schlüssigkeit der Räumungsklage unerlässlich ist und nicht hinweggedacht werden kann.“ Wenn sich also die Klage selbst im Einzelfall als unschlüssig oder sogar unbegründet erweist, der Mieter sich zu seinem eigenen Schutz zu der Lüge gezwungen sah, kann auf dieser Grundlage eine Kündigung nicht erfolgen. Wird hingegen durch die Prozesslüge das Prozessergebnis maßgebend beeinflusst, kann der Vermieter eine nachfolgende Kündigung mittels des prozessualen Verhaltens des Mieters begründen.

LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 15.04.2014 – 67 S 81/14