Keine persönliche Haftung des Erben aus dem Mietverhältnis des Erblassers besteht, wenn der Erbe innerhalb der Frist des § 564 Satz 2 BGB das Mietverhältnis außerordentlich kündigt.

Letzter WilleStirb der Mieter, tritt zunächst nach § 563 BGB der Ehegatte oder der Lebenspartner in das Mietverhältnis ein. Hierzu muss jedoch mit dem Verstorbenen ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sein. Auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder treten ein. Familienangehörigen und andere im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, können in das Mietverhältnis eintreten, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner nicht eingetreten ist.

Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters, können jedoch die Eintretenden gegenüber dem Vermieter den Eintritt in das Mietverhältnis ablehnen, so dass rückwirkend ein Eintritt nicht erfolgt. Auch der Vermieter kann innerhalb des gleichen Zeitraums aus wichtigem Grund, der in der Person des Eingetretenen liegt, fristlos kündigen.

Tritt jedoch kein Familienangehöriger in das Mietverhältnis ein, kann nach § 563 a BGB ein weiterer Mieter, der zuvor gemeinsam mit dem Verstorbenen Mieter war, das Mietverhältnis fortführen. Auch hier kann innerhalb eines Monats außerordentlich gekündigt werden.

Erst wenn niemand das Mietverhältnis des Erblassers fortführt oder in dieses eintritt, tritt der Erbe in das Mietverhältnis ein. Kündigt jedoch auch der Erbe außerordentlich innerhalb eines Monats, kann er auch nicht persönlich für etwaige Forderungen aus dem Mietverhältnis herangezogen werden. Die Haftung beschränkt sich dann lediglich auf das Erbe selbst. Auch wenn das Erbe nicht ausreicht, um mögliche Forderungen aus dem Mietverhältnis zu erfüllen, muss der Erbe nicht selbst mit seinem eigenen Vermögen dafür aufkommen.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 68/12