Schimmel Schimmel im Gewerberaum kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Nach § 535 Absatz 1 BGB muss der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht nur gewähren, sondern dem Mieter die Mietsache im zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie in diesem Zustand erhalten. Eine Verschlechterung des Gewerberaumes während der Mietzeit oder gar eine Unbrauchbarkeit, muss vom Vermieter daher behoben werden. Geschieht dies nicht, ist unter Umständen auch aus wichtigem Grund eine außerordentliche fristlose Kündigung nach §§ 578 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. 569 Absatz 1 Satz 1 BGB durch den Mieter möglich. Der Schimmelbefall muss eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit darstellen. Eine Gesundheitsgefährdung kann jedoch lediglich an objektiven Maßstäben gemessen werden und muss vom Mieter bewiesen werden.Ein rein subjektives, persönliches Krankheitsempfinden einzelner Personen reicht daher nicht aus. Ausreichend ist hingegen eine Gesundheitsgefährdung von bestimmten Personengruppen, „wie Allergiker oder Asthmatiker“. Auch eine Gefahr für Kleinkinder ist zu berücksichtigen. Um eine solche Gesundheitsgefährdung feststellen zu können, ist im Einzelfall meist ein Sachverständigengutachten notwendig. Eine „allgemeine, grundsätzliche Gefährlichkeit von Raumgiften bzw. Schimmel für die menschliche Gesundheit“ kann eine Gesundheitsgefährdung hingegen noch nicht begründen. Ebenso wenig wie einfache Mutmaßungen. Die Gesundheitsgefährdung muss daher immer für jeden Fall einzeln nachgewiesen werden und darf nicht nur auf generellen Erfahrungswerten beruhen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2014 – 3 U 154/11