Verliert der Mieter den Schlüssel, der ihm vom Vermieter ausgehändigt wurde, schuldet er bei Auszug aus seiner Wohnung Schadensersatz für das auszutauschende Schloss (§§ 280 I, 535 I, 546 I, 241 II BGB). Dies ebenso, wenn lediglich einer von mehreren Schlüsseln verloren ging, aufgrund der Gefahr des Missbrauchs durch fremde Personen. Auch der Schlüssel ist  dabei als Mietgegenstand anzusehen. Der Mieter hat diesen lediglich in Obhut und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe verpflichtet (§§ 241 II, 546 I BGB). Bei dessen Verlust kann jedoch nur Schadensersatz vom Mieter verlangt werden, wenn ein „erstattungsfähiger Vermögensschaden“ entstanden ist.  Das Schloss also tatsächlich ausgetauscht wurde. Wurde das Schloss nicht erneuert, hat sich das „Gefährdungspotential nicht im Vermögensschaden realisiert.“ Ohne tatsächlichen Austausch des alten Schlosses, schuldet der Mieter somit keinen Schadensersatz.

BGH, Urteil v. 05.03.2014 – VIII ZR 205/13