Schadensersatz bei einer verunreinigten Ferienwohnung kann der Vermieter nur unter begrenzten Umständen verlangen. Das Anmieten einer Ferienwohnung unterliegt dabei den allgemeinen Vorschriften eines Wohnungsmietverhältnisses nach § 549 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Wird die Ferienwohnung während des Aufenthalts des Mieters verunreinigt, kann sich ein möglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 535, 538, 280 BGB richten. Danach muss der Vermieter zunächst den Schaden und die Verursachung durch den Mieter beweisen. Jedoch ist eine Veränderung oder Verschlechterung der Ferienwohnung durch den vertragsgemäßen Gebrauch nicht umfasst. Was vertragsgemäß ist, bestimmt der einzelne Mietvertrag selbst, sowie der Vertragszweck. Auch übliche Verhaltensweisen sind zu berücksichtigen. Dem Mieter ist es also unbenommen, sich im üblichen Rahmen in den von ihm bewohnten Räumen zu verhalten und diese zu nutzen. Liegt somit das Verhalten des Mieters innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauches, hat der Mieter einen Schaden nicht zu vertreten, so dass auch ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht gegeben ist. Nässt zum Beispiel ein Kind überraschend während des Schlafes ein und verunreinigt so eine Matratze, liegt dies im allgemeinen Risiko des Vermieters. Die hierdurch anfallenden Reinigungskosten trägt dann der Vermieter, auch wenn diese oberhalb der bereits im Mietpreis einkalkulierten Kosten liegen. Dies liegt im allgemeinem Risiko des Vermieters. Eine dem entgegen stehende Klausel im Mietvertrag ist nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

LG Cottbus, Urteil vom 25 September 2013 – 5 S 42/13