Kaution darf vom Vermieter während der Mietzeit nicht angetastet werden.

Der Vermieter hat keine Berechtigung während der Mietzeit mögliche Ansprüche gegen den Mieter aus der Mietsicherheit zu tilgen. Auch wenn eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag dies erlaubt, so verstößt es gegen § 551 Absatz 3 BGB und ist damit nach § 551 Absatz 4 BGB unwirksam. Danach muss der Vermieter, zum Schutz des Mieters, die Kaution insolvenzfest anlegen, um dem Mieter auch bei Insolvenz des Vermieters die Rückzahlung seiner Kaution zu gewährleisten. Der Vermieter kann somit nur nach Beendigung des Mietverhältnisses und bei „gesicherten Ansprüchen“ die Kaution verwerten.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – VIII ZR 234/13