Wird dem Vermieter eine gefälschte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, auch Vorvermieterbescheinigung genannt, vorgelegt, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Vermehrt verlangen die Vermieter noch vor dem Abschluss eines Mietvertrages, von den Mietern eine Vorvermieterbescheinigung bzw. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. In einer solchen wird meist die Dauer des vorherigen Mietverhältnisses, die pünktliche Zahlung der Kaution und der Miete, sowie das Erfüllen sonstiger Mieterpflichten durch den Mieter, vom vorherigen Vermieter bestätigt. Fälscht der Mieter jedoch eine solche Bescheinigung, so stellt dies eine „erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten“ dar und begründet eine fristlose Kündigung.

Zu beachten ist jedoch, dass der Mieter keinen Anspruch auf eine solche Vorvermieterbescheinigung besitzt, sondern lediglich eine Quittung für die bezahlte Miete und Kaution verlangen kann. Denn eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann für den Vermieter beweisrechtliche Nachteile mit sich bringen, indem er bescheinigt, keine weiteren Forderungen gegen den Mieter zu haben. Die Bescheinigung könnte sogar der „Wirkung einer Verzichtserklärung oder eines negativen Schuldanerkenntniss“ gleichgesetzt werden. Der Vermieter hätte damit keine oder nur geringe Möglichkeiten, noch offene Forderungen einzuklagen.

BGH, Urteil  vom 09.04.2014 – VIII ZR 107/13

BGH,  Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08