Farbenfrohe Wände bei Auszug aus der Wohnung können zu einer Schadensersatzpflicht des Mieters führen, wenn die Wohnung zu Beginn der Mietzeit in neutralen Farben übernommen wurde. Die Schadensersatzpflicht richtet sich dabei nach §§ 535, 241 Absatz 2, 280 Absatz 1 BGB. Während der Mietzeit ist es dem Mieter überlassen, die Wohnung nach seinen Wünschen und Geschmack zu gestalten, soweit die Substanz der Wohnung selbst nicht verletzt wird. Die Farbwahl der Wände ist damit ihm überlassen. Bei Auszug aus der Wohnung kann jedoch eine ausgefallene Farbwahl zu einer „Verschlechterung der Mieträume“ führen. Unbeachtlich ist dabei, wann die Farbe aufgetragen wurde. Eine Verschlechterung liegt damit ebenso vor, wenn die Wände erst vor kurzem gestrichen wurden. Denn ungewöhnliche Farben erschweren oft eine Neuvermietung der Wohnung oder machen sie sogar unmöglich, da Mietinteressenten bestimmte Farben nicht tolerieren. Dem Interesse des Vermieters auf baldige Neuvermietung der Wohnung kann dadurch nicht nachgekommen werden, so dass der Vermieter wiederum einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter besitzt. Bei diesem Schadensersatzanspruch könnte der Mieter zum Beispiel zu einer anteiligen Übernahme der Renovierungskosten herangezogen werden, um den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herzustellen, also die ursprüngliche Farbe der Wände. Der Umfang des Schadenersatzes ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, so auch die Bestimmung einer Farbe als neutral oder farbenfroh.

 

BGH, Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12