Oft fragen sich Mieter, ob der Vermieter Tierhaltung verbieten darf?

Tierhaltung darf im Mietvertrag nicht generell verboten werden. Ist in einem Formularmietvertrag vereinbart, dass Hunde und Katzen nicht gehalten werden dürfen, ohne Abwägung des Einzelfalls, so verstößt dies gegen § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist damit unwirksam. Denn das Interesse des Mieters an der Tierhaltung wird durch die Klausel nicht berücksichtigt. Doch liegt in einer solchen Klausel ebenso ein Verstoß gegen § 535 Absatz 1 BGB. Der Vermieter wird dort verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch an der Wohnung zu gewähren. Auch die Haltung eines Tieres ist unter Gebrauch der Wohnung zu verstehen. Soll also die Tierhaltung verboten werden, erfordert dieses Verbot eine vorherige „umfassende Interessenabwägung im Einzelfall“. Bei dieser Interessenabwägung sind verschiedene Umstände zu berücksichtigen. Darunter die Art der Tierhaltung, die Beschaffenheit der Wohnung, die Beschaffenheit des gesamten Haus, in welcher die Wohnung gelegen ist, das bisherige Verhalten des Vermieters und das Interesse des Mieters selbst an einer Tierhaltung. Findet jedoch keine Interessenabwägung im Einzelfall statt und wird lediglich Bezug auf das generelle Verbot der Tierhaltung genommen, ist eine solche Klausel unwirksam, so dass sich der Vermieter nicht darauf berufen kann. Er also die Tierhaltung nicht generell verbieten kann.

 

BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12