Das Rauchen auf dem Balkon kann Mietern nicht untersagt werden. Auch eine zeitliche Beschränkung auf bestimmte Uhrzeiten ist nicht möglich. Die Nachbarn der rauchenden Mieter hatten geklagt, da sie selbst ihren Balkon wegen des aufsteigenden Rauchs nicht mehr nutzen konnten. Das Landgericht Potsdam wies die Klage der Nachbarn ab, da eine Rechtsgrundlage für ein zeitliches Rauchverbot nicht erkennbar sei. Da die Balkone mehrere Meter auseinander lägen und der Rauch abziehen könne, sei auch die Gesundheitsgefahr durch Passivrauchen nicht nachgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Potsdam, 1 S 31/13