Eine Erlaubnis des Vermieters nach § 540 BGB zum Einzug des erwachsenen Kindes, das volljährig ist und bereits einen eigenen Hausstand führt, ist nicht erforderlich. Die Kündigung des Vermieters war unwirksam. Das Kind kann in die Wohnung der Eltern miteinziehen, solange die Wohnung groß genug ist, entschied das Landgericht Potsdam (LG Potsdam vom 4.9.2012 – 4 S 96/12).

Der Vermieter hatte die Mieterin – eine 72-jährige Frau – auf Räumung der Wohnung verklagt, nachdem er ihr wegen Verstoß gegen § 540 BGB gekündigt hatte. § 540 BGB macht die Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte von der Erlaubnis des Vermieters abhängig. Enge Familienangehörige sind keine „Dritten“ im Sinne des § 540 BGB.

Das Amtsgericht Potsdam, das in der ersten Instanz zugunsten des Vermieters entschieden hatte, vertrat die Auffassung, dass volljährige Kinder, wenn sie bereits einen eigenen Hausstand haben, Dritte im Sinne der Vorschrift sind, so dass deren (Wieder-)einzug in die Wohnung der Erlaubnis bedürfe.

Nach Ansicht des Landgerichts Potsdam verstößt diese Auffassung gegen Artikel 6 Grundgesetz, der die Ehe und Familie unter besonderen Schutz stellt. Eine Einschränkung, dass dieser Schutz nur solange gelte, bis Kinder wirtschaftlich selbstständig sind, findet man im Gesetz nicht.

Die Kündigung des Vermieters war deshalb unwirksam.

Die Mieterin hatte übrigens die Nutzung der Wohnung durch ihre Tochter immer bestritten. Ihre Tochter sei aufgrund ihrer eigenen Pflegebedürftigkeit täglich in der Wohnung anwesend, benutze die Wohnung aber nicht wie ein Mieter, sondern sei lediglich zu Besuch.