Der Vermieter kann seine Pflicht zur Durchführung von Winterdienst auf den Mieter übertragen. Dies kann durch Individualvertrag oder aber durch vorformulierte Vertragsbedingungen – also Allgemeine Geschäftsbedingungen – geschehen. Die Verpflichtung des Mieters im Rahmen der Hausordnung ist zulässig, wenn die Hausordnung bei Vertragsschluss vorgelegen hat und Bestandteil des Vertrages geworden ist.

Nicht ausreichend ist jedoch ein bloßer Aushang der Hausordnung im Treppenhaus oder eine nachträgliche (nach Vertragsschluss) Aufforderung des Vermieters an den Mieter.

Die Verpflichtung des Mieters muss klar und verständlich sein. Nicht ausreichend ist die Formulierung, dass sich der Mieter „zur Beachtung aller behördlichen und polizeilichen Vorschriften“ verpflichtet (LG Stuttgart, WuM 1988, 399).

Umstritten ist die Frage, ob – bei wirksamer Übertragung auf den Mieter – der Mieter oder der Vermieter die für den Winterdienst erforderliche Ausrüstung (Räumgeräte und Streugut) zu stellen haben. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht einheitlich.

Ist der Mieter aufgrund von Alter oder Krankheit verhindert, den Winterdienst vorzunehmen, muss der Mieter nach überwiegender Ansicht für eine Ersatzkraft sorgen. Einige Gerichte sehen das anders, demnach geht die Winterdienstpflicht wieder an den Vermieter zurück.