Der Winterdienst ist vom Vermieter durchzuführen, er ist verpflichtet dem Mieter den Zugang zur Mietsache zu gewähren.

Er muss seiner Räumpflicht in der Zeit nachkommen, in der üblicherweise damit gerechnet werden kann, dass Mieter ihr Haus verlassen bzw. Besuch empfangen. Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Potsdam schreibt Grundstückseigentümern vor, „werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Sonn- und Feiertags von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr  „ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Die Straßenreinigungssatzung ist eine Regelung des öffentlichen Rechts und gilt deshalb nicht im Mietrecht. Sie kann jedoch zur Orientierung herangezogen werden, ab wann Mieter einen Anspruch auf geräumte Gehwege haben.

Räumt der Vermieter die nicht oder nicht ausreichend, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Außerdem ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Mieter durch den mangelnden Winterdienst Schäden entstehen.

Der Vermieter kann seine Pflicht aber auch auf die Mieter übertragen. Das muss dann im Mietvertrag geregelt werden.