Die Grundsteuer gehört zu den Betriebskosten.
Die Betriebskosten müssen vom Vermieter in der Betriebskostenabrechnung nach dem Maßstab umgelegt werden, wie dies die Parteien im Mietvertrag vereinbart haben. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien als Umlagemaßstab die Wohnfläche vereinbart.Der Vermieter hatte als Eigentümer einer Eigentumswohnung jedoch einen Grundsteuerbescheid für die einzelne Wohnung erhalten und diesen direkt in die Abrechnung eingestellt. Eine Umlage über die Gesamtwohnfläche aller Wohnungen, wie bei anderen Betriebskostenarten, war nicht möglich.

Für vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die von einem Dritten (z.B. der Gemeinde) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung direkt weiterzuleiten.  Die Betriebskostenart kann vom Vermieter direkt in die Abrechnung eingestellt werden, ohne dass die vom Dritten geforderte Summe noch auf die Wohnfläche umgelegt werden muss. Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist kein Raum.

BGH VIII ZR 252/12
(so auch schon: BGH VIII ZR 45/11 und BGH VIII ZR 69/11)