Hat der Mieter Einbauten oder Verbesserungen in der Wohnung vorgenommen, sind diese bei einer Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen. Soll die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt werden, bleiben die vom Mieter geschaffenen Wohnwertverbesserungen außer Betracht.

BGH, VIII ZR 315/09