Dübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter muss die Dübellöcher nicht beseitigen und auch keinen Schadensersatz hierfür leisten. Sogar in Fliesen müssen Dübellöcher hingenommen werden, wenn der Vermieter Einrichtungsgegenstände in Küche und Bad nicht zur Verfügung stellt. In einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Amtsgerichts Rheinbach in der den Mieter überlassenen Wohnung keine Küchenarbeitsplatte angebracht. Die Mieter brachten eine eigene Arbeitsplatte an und mussten hierfür in die Fliesen bohren. Bei Auszug beanstandete der Vermieter die vorhandenen 14 Dübellöcher. Anspruch auf Schadensersatz hat der Vermieter indes nicht, urteilte des Amtsgericht Rheinbach.

Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005 – 3 C 199/04